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Mietvertrag für Wohnungen erstellen

Erstellen Sie einen Mietvertrag für eine Wohnung nach den §§ 535 ff. BGB: Mietobjekt, Mietbeginn, Kaltmiete, Nebenkosten, Kaution, Kündigungsfristen und Schönheitsreparaturen.

Mietvertrag über Wohnraum

Gemäß §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) — Mietverhältnisse über Wohnraum.

Zwischen den nachstehend genannten Parteien wird der folgende Mietvertrag über die unten bezeichnete Wohnung geschlossen.

I. Vertragsparteien

Vermieter: , wohnhaft (bzw. mit Sitz) in — nachstehend „Vermieter" genannt.

Mieter: — nachstehend „Mieter" genannt.

II. Mietobjekt

Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die nachstehend bezeichnete Wohnung (die „Wohnung"):

Anzahl der Zimmer:  ·  Wohnfläche: m²  ·  Ausgehändigte Schlüssel:

Mitvermietete Neben- und Zusatzräume:
Mitvermietete Einrichtung und Ausstattung:

Energieausweis. Art:  ·  Energiekennwert: kWh/(m²·a)  ·  Energieeffizienzklasse:
Wesentlicher Energieträger der Heizung:  ·  Baujahr des Gebäudes:

Der Vermieter hat dem Mieter den Energieausweis gemäß §§ 80 ff. des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) spätestens bei der Besichtigung vorgelegt.

III. Mietbeginn und Vertragsdauer

Das Mietverhältnis beginnt am .

Vertragsdauer: Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet nur durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung nach Maßgabe der §§ 542 ff., 568 ff. BGB (siehe Abschnitt VII).

IV. Miete und Nebenkosten

Kaltmiete: 0 € ( €) monatlich.

Nebenkosten: , in Höhe von monatlich 0 € ( €). Diese Vorauszahlungen werden gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich anhand der tatsächlich angefallenen Betriebskosten abgerechnet.

Umlagefähige Betriebskostenarten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV): . Nur die hier ausdrücklich genannten Kostenarten sind auf den Mieter umlagefähig.

Gesamtmiete bei Vertragsbeginn (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten): 0 € monatlich.

Fälligkeit: Die Miete ist im Voraus, spätestens am . Werktag des Monats, zu entrichten (§ 556b Abs. 1 BGB), per .

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete richtet sich nach § 558 BGB: frühestens 15 Monate nach Einzug bzw. der letzten Erhöhung, begrenzt auf 20 % innerhalb von drei Jahren (in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15 %).

V. Mietsicherheit (Kaution)

Der Mieter leistet eine Mietsicherheit in Höhe von 0 € ( €). Dieser Betrag überschreitet nicht das Dreifache der Kaltmiete gemäß § 551 Abs. 1 BGB.

Zahlweise: . Der Vermieter legt die Kaution getrennt von seinem Vermögen zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz an; die Erträge stehen dem Mieter zu (§ 551 Abs. 3 BGB).

VI. Schönheitsreparaturen

Regelung:

Die Schönheitsreparaturen obliegen dem Vermieter (gesetzlicher Regelfall, da keine wirksame Abwälzung auf den Mieter vereinbart wird).

VII. Kündigung

Der Mieter kann das unbefristete Mietverhältnis ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats kündigen; die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen (§ 573c Abs. 1 BGB).

Der Vermieter kann nur bei berechtigtem Interesse kündigen, insbesondere bei erheblicher schuldhafter Pflichtverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf für sich, Familien- oder Haushaltsangehörige, oder wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks erheblich gehindert wäre; eine höhere Miete allein genügt hierfür nicht (§ 573 BGB). Die Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt drei Monate und verlängert sich, gerechnet ab der unter Abschnitt III genannten Überlassung der Wohnung, nach fünf Jahren auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB).

Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einem Betrag, der die Miete für einen Monat übersteigt, bei Verzug mit der Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten, bei erheblicher Gesundheitsgefährdung durch den Zustand der Wohnung oder bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 569 BGB). Jede Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen (§ 568 BGB).

VIII. Hausordnung, Tierhaltung, Untervermietung

Hausordnung als Anlage beigefügt:

Tierhaltung: .

Untervermietung eines Teils der Wohnung kann der Mieter bei berechtigtem Interesse nach Vertragsschluss verlangen; der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern (§ 553 BGB). Besondere Vereinbarung hierzu: .

Kleinreparaturen

Höchstbetrag je Kleinreparatur, sofern vereinbart (€):

Es wird keine Kleinreparaturklausel vereinbart; der Vermieter trägt sämtliche Instandhaltungskosten.

IX. Sonstige Vereinbarungen

X. Anlagen

Diesem Vertrag sind, soweit unten mit „Ja" gekennzeichnet, folgende Anlagen beigefügt und Bestandteil des Vertrags:
— Wohnungsübergabeprotokoll:
— Energieausweis (Kopie):
— Wohnflächenberechnung:

XI. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

, den , in gleichlautenden Ausfertigungen, von denen jede Partei ein Exemplar erhält.

Unterschriften

Der Vermieter: ______________________________  

Der Mieter: ______________________________  

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