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Befristeten Arbeitsvertrag erstellen

Erstellen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 TzBfG: Vertragsparteien, Beginn, Enddatum, Befristung mit oder ohne sachlichen Grund (max. 2 Jahre, max. 3 Verlängerungen), Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Arbeitszeit, Bruttogehalt, Urlaub und Kündigungsregelungen nach §§ 15, 622 BGB.

Befristeter Arbeitsvertrag

Gemäß §§ 620, 611 ff. BGB i. V. m. §§ 14, 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie dem Nachweisgesetz (NachwG).

Zwischen den nachstehend genannten Parteien wird der folgende befristete Arbeitsvertrag geschlossen.

§ 1 Vertragsparteien

Arbeitgeber: , mit Sitz in — nachstehend „Arbeitgeber" genannt.

Arbeitnehmer: , wohnhaft in — nachstehend „Arbeitnehmer" genannt.

§ 2 Beginn, Art und Dauer der Befristung

Das Arbeitsverhältnis beginnt am .

Das Arbeitsverhältnis ist auf bestimmte Zeit befristet und endet am , ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 620 BGB, § 15 Abs. 1 TzBfG).

Rechtsgrundlage der Befristung:

§ 3 Arbeitsort

Arbeitsort: .

§ 4 Tätigkeit

Bezeichnung der Tätigkeit: .

Kurzbeschreibung: .

§ 5 Probezeit

Probezeit vereinbart: Es wird keine Probezeit vereinbart.

§ 6 Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 0 Stunden ( Stunden) pro Woche. Verteilung der Arbeitszeit: .

§ 7 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 0 € ( €). Fälligkeit und Art der Auszahlung: .

Überstunden: .

Weitere vereinbarte Gehaltsbestandteile: .

§ 8 Urlaub

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Werktage Erholungsurlaub jährlich. Das gesetzliche Minimum nach § 3 BUrlG (24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) wird hierdurch gewahrt.

§ 9 Kündigung

Das befristete Arbeitsverhältnis endet am , ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 15 Abs. 1 TzBfG).

Ordentliche Kündigung während der Laufzeit:

Die ordentliche Kündigung vor dem Enddatum ist nicht vorbehalten und damit ausgeschlossen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 15 Abs. 2 TzBfG, § 626 BGB).

§ 10 Tarifvertrag, Betriebs- und Dienstvereinbarungen

§ 11 Schriftform

Die Befristung dieses Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie ist von beiden Parteien eigenhändig zu unterzeichnen (§ 14 Abs. 4 TzBfG, §§ 125, 126 BGB). Diese Vertragsniederschrift erfüllt zugleich die Nachweispflicht des Arbeitgebers nach § 2 NachwG.

§ 12 Sonstige Vereinbarungen

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

, den , in gleichlautenden Ausfertigungen, von denen jede Partei ein Exemplar erhält.

Unterschriften

Der Arbeitgeber: ______________________________  

Der Arbeitnehmer: ______________________________  

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