Befristeten Arbeitsvertrag erstellen
Erstellen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 TzBfG: Vertragsparteien, Beginn, Enddatum, Befristung mit oder ohne sachlichen Grund (max. 2 Jahre, max. 3 Verlängerungen), Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Arbeitszeit, Bruttogehalt, Urlaub und Kündigungsregelungen nach §§ 15, 622 BGB.
Befristeter Arbeitsvertrag
Gemäß §§ 620, 611 ff. BGB i. V. m. §§ 14, 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie dem Nachweisgesetz (NachwG).
Zwischen den nachstehend genannten Parteien wird der folgende befristete Arbeitsvertrag geschlossen.
§ 1 Vertragsparteien
Arbeitgeber: , mit Sitz in — nachstehend „Arbeitgeber" genannt.
Arbeitnehmer: , wohnhaft in — nachstehend „Arbeitnehmer" genannt.
§ 2 Beginn, Art und Dauer der Befristung
Das Arbeitsverhältnis beginnt am .
Das Arbeitsverhältnis ist auf bestimmte Zeit befristet und endet am , ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 620 BGB, § 15 Abs. 1 TzBfG).
Rechtsgrundlage der Befristung:
§ 3 Arbeitsort
Arbeitsort: .
§ 4 Tätigkeit
Bezeichnung der Tätigkeit: .
Kurzbeschreibung: .
§ 5 Probezeit
Probezeit vereinbart: Es wird keine Probezeit vereinbart.
§ 6 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 0 Stunden ( Stunden) pro Woche. Verteilung der Arbeitszeit: .
§ 7 Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 0 € ( €). Fälligkeit und Art der Auszahlung: .
Überstunden: .
Weitere vereinbarte Gehaltsbestandteile: .
§ 8 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Werktage Erholungsurlaub jährlich. Das gesetzliche Minimum nach § 3 BUrlG (24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) wird hierdurch gewahrt.
§ 9 Kündigung
Das befristete Arbeitsverhältnis endet am , ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 15 Abs. 1 TzBfG).
Ordentliche Kündigung während der Laufzeit:
Die ordentliche Kündigung vor dem Enddatum ist nicht vorbehalten und damit ausgeschlossen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 15 Abs. 2 TzBfG, § 626 BGB).
§ 10 Tarifvertrag, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
§ 11 Schriftform
Die Befristung dieses Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie ist von beiden Parteien eigenhändig zu unterzeichnen (§ 14 Abs. 4 TzBfG, §§ 125, 126 BGB). Diese Vertragsniederschrift erfüllt zugleich die Nachweispflicht des Arbeitgebers nach § 2 NachwG.
§ 12 Sonstige Vereinbarungen
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
, den , in gleichlautenden Ausfertigungen, von denen jede Partei ein Exemplar erhält.
Unterschriften
Der Arbeitgeber: ______________________________
Der Arbeitnehmer: ______________________________
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